Satzung des PTN Oberhausen e.V.
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Satzung PTN Oberhausen e.V., Stand 06.02.2012
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Satzung des PsychotherapeutInnen-Netzwerk Oberhausen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „PsychotherapeutInnen-Netzwerk Oberhausen“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung wird der Name um e. V. erweitert.
§ 2 Zweck, Aufgaben
- Der zentrale Zweck des Vereins ist die Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung in Oberhausen.
- Zu den Aufgaben des Vereins gehört u. a. die Information der Öffentlichkeit über Fragen der psychotherapeutischen Behandlung. Der Verein in formiert über das Berufsbild der Psychologischen, Kinder- und Jugendlichen- und Ärztlichen PsychotherapeutInnen.
- Der Verein entwickelt und pflegt Strukturen der Kommunikation und Kooperation mit allen an der Patientenversorgung Beteiligten in Oberhausen.
- Der Verein fördert die Zusammenarbeit mit Kammern, Kassenärztlichen Vereinigungen, Berufsverbänden, Kostenträgern und anderen Netzwerken im Gesundheitsbereich.
- Der Verein fördert den fachbezogenen Austausch seiner Mitglieder, die Vielfältigkeit und den Austausch der verschiedenen Therapieschulen.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein fördert fachbezogene Fortbildungen seiner Mitglieder.
- Der Verein hat das Ziel, die Mitglieder in ihrer Praxistätigkeit zu unterstützen und ist zugleich der Orientierung am Patientenwohl verpflichtet.
- Der Verein kann die Aufgabe übernehmen, als Verhandlungspartner zu. B. in fachlichen, wirtschaftlichen und politischen Belangen mit Kooperationspartnern aufzutreten.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können
- Psychologische PsychotherapeutInnen
- Kinder- und Jugendlichen-PsychotherapeutInnen
- Ärztliche PsychotherapeutInnen
sein, die in Oberhausen niedergelassen oder als approbierte in der privaten Krankenversorgung oder in der so genannten Kostenerstattung in Oberhausen tätig sind. - Außerordentliche Mitglieder können
- in Oberhausen nicht mehr niedergelassene und nicht mehr tätige approbierte PsychotherapeutInnen
- PsychotherapeutInnen in Ausbildung
sein. - Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.
- In begründeten Fällen ist auf Antrag an den Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft bis zu zwei Jahren möglich.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit es die Satzung nicht anders vorsieht.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder treten für die Aufgaben des Vereins ein und erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung des Vereins als verbindlich an.
- Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und Mitgliedern ist das Gericht am Sitz des Vereins zuständig
- Selektivverträge von Mitgliedern mit Kostenträgern sind dem Vorstand anzuzeigen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
- Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Gründungs- oder Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Der Mitgliedsbeitrag wird Mitte März eines jeden Jahres fällig.
Das Mitglied hat zusätzlich zum Beitrag die Kosten zu tragen, die sich aus einem nicht zu realisierenden Bankeinzug ergeben.
Das Weitere regelt eine Beitragsordnung. - Ein Mitglied, das länger als drei Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Erfolgt daraufhin keine Zahlung, wird
ein Ausschlussverfahren gemäß § 6 Abs. 2 eingeleitet, der Zahlungsanspruch für den fälligen Jahresbeitrag bleibt bestehen.
Ausscheidende Mitglieder erhalten keine Erstattung ihrer Mitgliedsbeiträge.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die
Austrittserklärung muss an den Vorstand schriftlich bis spätestens zum 30.11. des laufenden Jahres gehen.
- Tod
- Entzug der Approbation
- Ausschluss - Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
a. bei Rückstand des Jahresbeitrages über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus,
b. bei grobem Verstoß gegen die Satzung des Vereins. - Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
- Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
- Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglied schaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
- Mitglieder haben im Falle eines Austritts oder eines Ausschlusses keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.
- Bei regulärer Beendigung, Verzicht oder Ruhenlassen der Niederlassung kann die ordentliche Mitgliedschaft auf Antrag in eine Außerordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.
§ 7 Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Wahl und Entlastung des Vorstandes
b. Wahl von Kassenprüfer/innen
c. Festlegung von Zielen und Aufgaben für das kommende Jahr
d. Entscheidung über Satzungsänderung (Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit)
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen
f. Entscheidung über Berufung gegen einen Ausschluss gemäß § 6 Abs. 4
g. Einsetzung von Kommissionen
h. Genehmigung des Jahreshaushaltsplanes
i. Feststellung des Jahresabschlusses
j. Abstimmung über Vertragsstrukturen und Verträge mit Kostenträgern bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstigen möglichen Vertragspartnern
k. Abstimmung über Kooperation bzw. Zusammenschlüsse mit weiteren Netzen, regional und/oder überregional
l. Auflösung des Vereins. - Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Der/die Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand setzt die Tagesordnung unter Berücksichtigung der Anträge gemäß § 8 Abs. 4 fest.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. der E-Mail. Die Einladung erfolgt durch Anschreiben oder E-Mail. Sie gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. - Anträge auf Satzungsänderungen bzw. auf Abberufung des Vorstandes können auf einer Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand den Mitgliedern bekannt gemacht worden sind.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl erschienener Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
- Entscheidungen über die Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen, Beitragsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes, Ausschluss eines Mitglieds oder die Abberufung des Vorstands sind mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung zu fällen.
- Wenn eine außerordentliche Mitgliederversammlung von mindestens 20 % der Mitglieder beantragt wird, muss der Vorstand diese innerhalb von 4 Wochen einberufen. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur Tagesordnungspunkte behandeln, die der Anlass für diese Versammlung waren.
- Wahlen und Abstimmungen werden geheim durchgeführt, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
- Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollanten/in zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
- Gesetzliche Vertreter im Sinne § 26 BGB sind der/die Vorstandsvorsitzende oder einer/eine der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandmitglied. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt nach Entscheidung, ob die Wahl in offener oder
geheimer Form stattfinden soll, im ersten Schritt den Vorstandsvorsitzenden und im zweiten Schritt zwei stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied, mit Ausnahme des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden, während der laufenden Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand berechtigt, eine andere Person bis zur nächsten Mitgliederversammlung (Nachwahl) als Vorstandsmitglied zu berufen. Diese Person muss nach den Vorschriften dieser Satzung in den Vorstand wählbar sein. - Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der/die Vorsitzende bzw. der/die Stellvertreter/in eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung in einem angemessenen Zeitraum einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Auf jeder Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über seine Tätigkeit.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder beschließen.
- Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll erstellt.
§ 10 Kassenprüfer/innen
- Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht und die Pflicht, mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Satzungsänderungen
- Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens 8 Wochen vor der über die Änderung beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
- Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 12 Auflösung
- Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Der Antrag auf Auflösung ist sämtlichen Mitgliedern bei der Einladung mit der Tagesordnung anzuzeigen; die schriftliche Anzeige muss drei Monate vor der über die Auflösung entscheidenden Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Post gegeben werden.
- Die über die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung hat drei Personen zu wählen, die als Liquidatoren/innen tätig werden sollen.
- Falls die über die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung nicht mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschließt, wird ein etwa vorhandenes Vereinsvermögen bei der Auflösung des Vereins einem gemeinnützigen, mildtätigen Verein gespendet.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden sowie die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Mitgliedern gewollten am nächsten kommt, das gleiche gilt im Fall einer Lücke.
Oberhausen, den 06.02.2012